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Genehmigung einer Biogasanlage: Baurecht, BImSchG, AwSV

Stand: 19. Oktober 2026

Eine kleine Hofbiogasanlage wie eine Gülle-Kleinanlage braucht in der Regel eine Baugenehmigung. Sie ist als landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert, solange unter anderem die Biomasse überwiegend vom eigenen oder nahe gelegenen Betrieben stammt und die Anlage höchstens 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas im Jahr erzeugen kann. Eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird erst ab bestimmten Schwellen der 4. BImSchV nötig. Daneben gelten Wasserrecht (AwSV), Sicherheitsregeln wie die TRAS 120 und die Vorgaben für den Netzanschluss.

Baurecht: Privilegierung im Außenbereich

Biogasanlagen stehen fast immer im Außenbereich, also außerhalb von Ortschaften und Bebauungsplänen. Dort sind Bauvorhaben nur ausnahmsweise zulässig. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Gartenbaubetrieb oder einem tierhaltenden gewerblichen Betrieb dienen. Dafür müssen vier Bedingungen erfüllt sein:

  1. Das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb.
  2. Die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und nahe gelegenen Betrieben.
  3. Je Hofstelle oder Betriebsstandort wird nur eine Anlage betrieben.
  4. Die Kapazität zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter im Jahr.

Eine Gülle-Kleinanlage liegt weit unter dieser Kapazitätsgrenze. Rechnerisch erzeugt eine Anlage mit 75 kW Bemessungsleistung grob 300.000 Kubikmeter Biogas im Jahr. Die anderen drei Bedingungen sollten Sie dennoch sorgfältig belegen, vor allem die Herkunft der Einsatzstoffe.

Schwellenwerte der 4. BImSchV

Ob neben oder statt der Baugenehmigung ein immissionsschutzrechtliches Verfahren nötig ist, ergibt sich aus Anhang 1 der 4. BImSchV. Für Biogasanlagen sind vor allem diese Nummern relevant (V steht für das vereinfachte Verfahren, G für das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung):

Nr. Anlage Schwelle Verfahren
1.2.2.2 Verbrennungsmotoranlagen (BHKW) mit Biogas 1 bis unter 10 MW Feuerungswärmeleistung V
1.15 Biogaserzeugung 1,2 Mio. Normkubikmeter Rohgas je Jahr oder mehr V
1.16 Aufbereitung von Biogas 1,2 Mio. Normkubikmeter Rohgas je Jahr oder mehr V
8.6.3.1 Vergärung von Gülle 100 Tonnen je Tag oder mehr G
8.6.3.2 Vergärung von Gülle unter 100 Tonnen je Tag ab 1,2 Mio. Normkubikmeter Rohgas je Jahr V
9.1.1.2 Lagerung entzündbarer Gase 3 bis unter 50 Tonnen V
9.36 Lagerung von Gülle oder Gärresten 6.500 Kubikmeter Lagerkapazität oder mehr V

Eine typische Gülle-Kleinanlage verarbeitet grob 30 bis 40 Tonnen Gülle am Tag, erzeugt deutlich weniger als 1,2 Millionen Kubikmeter Rohgas und hat ein BHKW mit klar unter 1 MW Feuerungswärmeleistung. Genauer hinsehen sollten Sie beim Gärrestlager: Wer über ein Jahr 11.000 bis 12.500 Kubikmeter Gülle vergärt und für mehrere Monate Lagerraum vorhalten muss, kann in die Nähe von 6.500 Kubikmetern kommen. Auch die Größe des Gasspeichers ist gegen die Schwelle von 3 Tonnen zu prüfen. Ist der Tierhaltungsbetrieb selbst nach BImSchG genehmigt, kann die Biogasanlage außerdem als Nebeneinrichtung in dieses Verfahren fallen.

Störfallrecht

Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) greift erst ab bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe im Betriebsbereich, bei Biogas in der Größenordnung von mehreren Tonnen. Kleine Hofanlagen mit Gasspeichern von einigen hundert bis wenigen tausend Kubikmetern liegen in der Regel deutlich darunter. Bei größeren Anlagen mit mehreren Speichern sollte ein Sachverständiger die Mengen berechnen.

Wasserrecht: AwSV

Gülle, Gärsubstrate und Gärreste gelten als allgemein wassergefährdend. Deshalb gilt für Biogasanlagen die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). § 37 AwSV enthält besondere Anforderungen für Biogasanlagen mit landwirtschaftlichen Gärsubstraten:

  • Einwandige Behälter für flüssige Stoffe brauchen ein Leckageerkennungssystem.
  • Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, brauchen eine Umwallung, die mindestens das Volumen des größten Behälters aufnimmt.
  • Unterirdische Behälter sind doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen, wenn sie in das Grundwasser reichen können oder in Schutzgebieten liegen.
  • Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten unzulässig.

Die Umwallung wird bei der Flächenplanung oft unterschätzt. Sie beeinflusst Lageplan, Erdarbeiten und Kosten. Hinzu kommen Prüfpflichten durch Sachverständige vor Inbetriebnahme und wiederkehrend.

Anlagensicherheit: TRAS 120

Die Technische Regel für Anlagensicherheit 120 (TRAS 120) beschreibt den Stand der Sicherheitstechnik für Biogasanlagen. Sie behandelt unter anderem Explosionsschutz, Gasspeicher, Überdrucksicherungen, Gasfackel und Blitzschutz. Für immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen ist sie ein zentraler Maßstab, bei kleineren Anlagen ziehen Behörden sie häufig als Orientierung heran. Ergänzend gelten die Betriebssicherheitsverordnung mit Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument. Mehr dazu im Ratgeber zur Sicherheit von Biogasanlagen.

Netzanschluss und Registrierung

Parallel zur Genehmigung sollten Sie beim zuständigen Netzbetreiber ein Netzanschlussbegehren stellen. Der Netzbetreiber prüft, an welchem Verknüpfungspunkt die Anlage einspeisen kann. Ein weit entfernter Anschlusspunkt kann Kabelkosten und Zeitplan erheblich beeinflussen. Außerdem muss die Anlage rund um die Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden, sonst ist die EEG-Zahlung gefährdet.

Weitere Rechtsbereiche

Neben Bau, Immissionsschutz und Wasserrecht spielen weitere Vorschriften eine Rolle. Das Düngerecht regelt, wie viel Lagerraum für Gärreste vorhanden sein muss und wann und wie sie ausgebracht werden dürfen. Der Brandschutz verlangt ein Konzept für BHKW-Raum, Gasspeicher und Zufahrten. Je nach Standort können Naturschutz, Denkmalschutz oder Überschwemmungsgebiete hinzukommen. Viele dieser Punkte prüft die Behörde im Baugenehmigungsverfahren mit, sie sollten aber schon im Lageplan berücksichtigt sein.

So gehen Sie praktisch vor

  1. Vorgespräch mit Bauaufsicht und Immissionsschutzbehörde führen, Verfahrensart klären.
  2. Netzanschluss anfragen und die Lage des Verknüpfungspunkts erfragen.
  3. Lageplan mit Abständen, Umwallung und Gärrestlager erstellen lassen.
  4. Antragsunterlagen mit Betriebsbeschreibung, Einsatzstoffliste, Brandschutz und wasserrechtlichen Nachweisen einreichen.
  5. Auflagen aus dem Bescheid in die Ausführungsplanung übernehmen.

Für die Unterlagen arbeiten die meisten Betriebe mit einem Planungsbüro zusammen, für Prüfungen mit Sachverständigen. Passende Partner finden Sie unter Planung und Ingenieurbüros und Gutachter und Sachverständige. Den Gesamtablauf beschreibt der Ratgeber Biogasanlage planen.

Häufige Fragen

Braucht eine Gülle-Kleinanlage eine BImSchG-Genehmigung?

In vielen Fällen nicht, weil typische Hofanlagen unter den Schwellen der 4. BImSchV bleiben. Kritisch kann das Gärrestlager werden, da ab 6.500 Kubikmetern Lagerkapazität ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Verfahren vorgesehen ist. Klären Sie das im Einzelfall mit der Genehmigungsbehörde.

Wer ist für die Genehmigung zuständig?

Im Baugenehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. Sie beteiligt Fachbehörden wie Wasser, Immissionsschutz und Naturschutz. Bei BImSchG-Anlagen ist die Immissionsschutzbehörde federführend, die Zuständigkeit regeln die Länder.

Wie lange dauert ein Genehmigungsverfahren?

Das hängt von Bundesland, Vollständigkeit der Unterlagen und Verfahrensart ab. Rechnen Sie eher mit mehreren Monaten als mit Wochen. Ein Vorgespräch mit der Behörde vor dem Antrag spart oft Nachforderungen.

Was ist die TRAS 120?

Die Technische Regel für Anlagensicherheit 120 beschreibt sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen, etwa zu Explosionsschutz, Gasspeichern und Abständen. Welche Teile für eine kleine Hofanlage verbindlich sind, legt die Behörde im Verfahren fest.

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