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Förderung für Biogas und Bioenergie auf dem Hof

Stand: 19. Oktober 2026

Die Förderung einer Hofbiogasanlage läuft in Deutschland vor allem über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Sie erhalten für den eingespeisten Strom über 20 Jahre einen gesetzlich festgelegten Wert, bei Gülle-Kleinanlagen nach § 44 EEG. Direkte Investitionszuschüsse für die Biogasanlage selbst sind die Ausnahme. Ergänzend kommen zinsgünstige Förderkredite, Zuschüsse für Wärmenetze und Holzheizungen sowie Programme einzelner Bundesländer in Frage. Alle Angaben hier haben den Stand Oktober 2026, Förderprogramme ändern sich oft kurzfristig.

Das EEG als Hauptinstrument

Für neue Gülle-Kleinanlagen legt § 44 EEG einen anzulegenden Wert von 22 ct/kWh bis 75 kW Bemessungsleistung und 19 ct/kWh bis 150 kW Bemessungsleistung fest. Diese Werte sinken nach § 44a EEG für neu in Betrieb genommene Anlagen jährlich um 0,5 Prozent, rechnerisch liegen sie bei Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2026 bei rund 21,67 und 18,72 ct/kWh. Voraussetzung ist unter anderem ein Gülleanteil von durchschnittlich mindestens 80 Masseprozent im Kalenderjahr und eine installierte Leistung am Standort von höchstens 150 kW.

Wie sich der Wert bei Leistungen zwischen 75 und 150 kW anteilig berechnet und welche Abzüge bei Einspeisevergütung gelten, erklärt der Ratgeber zur EEG-Vergütung für Biogas. Größere Neuanlagen und Bestandsanlagen nach Ablauf der Förderung müssen an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen.

Wichtig für die Finanzierung: Die EEG-Vergütung ist kein Zuschuss zur Investition, sondern ein über Jahre gesicherter Erlös. Banken bewerten genau diesen Zahlungsstrom, wenn sie über einen Kredit entscheiden.

Investitionsförderung der Länder

Die einzelbetriebliche Investitionsförderung in der Landwirtschaft (Agrarinvestitionsförderungsprogramm, AFP) wird von den Bundesländern umgesetzt, auf Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) und des GAP-Strategieplans. Ob Biogasanlagen oder Teile davon förderfähig sind, entscheidet jedes Land selbst. Häufig sind Anlagen zur Erzeugung von Strom, der nach dem EEG vergütet wird, ausgeschlossen oder nur eingeschränkt förderfähig. Eher förderfähig sind je nach Land:

  • Güllelager und deren Abdeckung, wenn sie über gesetzliche Mindestanforderungen hinausgehen
  • emissionsmindernde Technik im Stall und bei der Gülleausbringung
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung auf dem Betrieb

Die Zuschusssätze, Mindest- und Höchstvolumen sowie die Prosperitätsgrenzen unterscheiden sich von Land zu Land. Prüfen Sie die aktuelle Richtlinie Ihres Bundeslands und sprechen Sie früh mit der Bewilligungsstelle.

Förderkredite von KfW und Rentenbank

Für die eigentliche Biogasanlage, das BHKW oder ein Wärmenetz sind Förderkredite der übliche Weg. Zwei Programme sind für Höfe besonders relevant:

Programm Was gefördert wird Antrag
KfW Erneuerbare Energien Standard (270) Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Wärmenetze, Speicher über die Hausbank
Rentenbank „Energie vom Land“ Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien in Land- und Forstwirtschaft, bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten über die Hausbank

Bei Anlagen, die EEG-Vergütung erhalten, gewähren die Förderbanken häufig nur Zinskonditionen, die beihilferechtlich unbedenklich sind. Zinssätze ändern sich laufend und hängen von Bonität und Sicherheiten ab. Lassen Sie sich die Konditionen von Ihrer Hausbank verbindlich nennen und vergleichen Sie diese mit einem normalen Investitionskredit.

Wärmenetze: BEW und Gebäudenetze

Wer die BHKW-Wärme oder Wärme aus einer Hackschnitzelheizung an Nachbarn liefern will, kann die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nutzen, die das BAFA verwaltet. Sie ist in Module gegliedert:

  1. Modul 1: Machbarkeitsstudien und Transformationspläne, Zuschuss bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten.
  2. Modul 2: systemische Förderung für Neubau und Umbau von Wärmenetzen, für neue Netze mit hohem Anteil erneuerbarer Wärme und Abwärme. Voraussetzung ist eine Machbarkeitsstudie und eine Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke.
  3. Modul 3: Einzelmaßnahmen an bestehenden Netzen.
  4. Modul 4: Betriebskostenförderung für bestimmte Erzeugungsarten wie Solarthermie und Wärmepumpen.

Der Anteil von Biomasse an der Wärmeerzeugung ist in der BEW begrenzt. Kleinere Netze mit wenigen Gebäuden fallen nicht unter die BEW, sondern gelten als Gebäudenetz in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Mehr zur praktischen Umsetzung lesen Sie im Ratgeber zur Wärmenutzung bei Biogas.

Holzheizung und Gebäude: BEG

Der Tausch einer alten Heizung gegen eine Biomasseheizung wird über die BEG Einzelmaßnahmen gefördert, für private Eigentümer von Wohngebäuden über die KfW. Die Grundförderung liegt bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten, dazu können Boni kommen. Für Holzheizungen gelten zusätzliche technische Anforderungen, etwa an Staubemissionen und Pufferspeicher. Einzelne Boni werden schrittweise abgesenkt, und über die Zukunft der Heizungsförderung wird politisch diskutiert. Details zur Technik finden Sie im Ratgeber Holzheizung auf dem Hof.

Für Prozesswärme in Betrieben kann die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) in Frage kommen. Das Bundesprogramm Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau, das die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) betreut, nahm Anträge bis zum 31. Mai 2026 an, weil die Mittel für 2026 weitgehend ausgeschöpft waren. Eine Wiedereröffnung ist nach Angaben der FNR für Ende 2026 in Aussicht gestellt, abhängig vom Bundeshaushalt 2027.

Regionale Programme und praktische Regeln

Neben Bund und Ländern fördern manche Landkreise, Kommunen und LEADER-Regionen Machbarkeitsstudien, Nahwärmenetze oder Energieberatung. Diese Programme sind klein, können aber gerade für die Planungsphase interessant sein.

Unabhängig vom Programm gelten einige Grundregeln:

  • Antrag vor Vorhabenbeginn: Unterschreiben Sie keinen Liefer- oder Bauvertrag, bevor der Antrag gestellt oder ein vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt ist.
  • Kombination prüfen: Klären Sie, welche Förderungen sich kombinieren lassen und ob die EEG-Vergütung die Förderhöhe begrenzt.
  • Fristen und Bindungen beachten: Viele Programme verlangen eine Zweckbindung über mehrere Jahre und Verwendungsnachweise.
  • Fachleute einbinden: Planungsbüros kennen die aktuellen Programme und die typischen Stolpersteine bei Anträgen.

Die Reihenfolge in der Praxis

Bewährt hat sich ein fester Ablauf, damit kein Programm an einem Formfehler scheitert:

  1. Vorhaben skizzieren: Leistung, Standort, Wärmenutzung, grobe Kosten.
  2. Wirtschaftlichkeit ohne Förderung prüfen und Szenarien rechnen.
  3. Förderberatung einholen, etwa bei der Landwirtschaftskammer, dem Landesamt oder einem Planungsbüro.
  4. Finanzierung mit der Hausbank klären und Förderkredite gleich mitbeantragen.
  5. Zuschussanträge stellen und erst nach Antragstellung oder Bewilligung Aufträge vergeben.
  6. Rechnungen, Zahlungsbelege und Fotos sorgfältig sammeln, denn der Verwendungsnachweis verlangt sie später.

Planen Sie für Bewilligungen Zeit ein. Je nach Programm und Antragslage vergehen zwischen Antrag und Bescheid mehrere Wochen bis Monate. Bei Programmen mit Antragsstopp oder Stichtagen lohnt es sich, die Unterlagen schon vorher vollständig vorzubereiten.

Rechnen Sie Ihr Vorhaben zunächst ohne Zuschüsse durch, zum Beispiel mit dem Biogas-Rechner, und betrachten Sie Förderung als Verbesserung, nicht als Grundlage der Wirtschaftlichkeit. Passende Planungsbüros, die auch Förderanträge begleiten, finden Sie im Anbieterverzeichnis.

Häufige Fragen

Gibt es einen Investitionszuschuss für eine Gülle-Kleinanlage?

Ein bundesweiter Zuschuss speziell für Gülle-Kleinanlagen besteht nach Stand Oktober 2026 nicht. Die Förderung läuft hauptsächlich über die EEG-Vergütung. Einzelne Bundesländer fördern Teile wie Güllelager oder Abdeckungen, die Bedingungen unterscheiden sich stark. Fragen Sie bei Ihrer Landwirtschaftskammer oder dem zuständigen Landesamt nach.

Kann ich EEG-Vergütung und Investitionsförderung kombinieren?

Teilweise ja, aber es gelten beihilferechtliche Kumulierungsgrenzen. Förderprogramme fragen in der Regel ab, ob die Anlage eine EEG-Vergütung erhält, und gewähren dann oft nur Konditionen, die nicht als Beihilfe gelten. Klären Sie die Kombination vor dem Antrag mit der Förderstelle.

Wann muss ich den Förderantrag stellen?

Fast alle Programme verlangen den Antrag vor Beginn des Vorhabens. Als Vorhabenbeginn gilt meist schon der Abschluss eines Liefer- oder Bauvertrags. Planungsleistungen sind häufig unschädlich, das regelt aber jedes Programm selbst.

Wo finde ich aktuelle Förderprogramme?

Einen Überblick über Bundes- und Länderprogramme bietet die Förderdatenbank des Bundes. Für landwirtschaftliche Programme sind die Landwirtschaftskammern, Landesanstalten und die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) gute Anlaufstellen.

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