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EEG-Vergütung für Biogas: § 44, Degression, Beispielrechnung

Stand: 19. Oktober 2026

Strom aus einer Gülle-Kleinanlage wird nach § 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) mit einem gesetzlich festgelegten anzulegenden Wert gefördert: 22 ct/kWh bis 75 kW Bemessungsleistung und 19 ct/kWh bis 150 kW Bemessungsleistung. Für Anlagen, die ab dem 1. Juli 2024 in Betrieb gehen, sinken diese Werte nach § 44a EEG jährlich um 0,5 Prozent. Bis 100 kW installierter Leistung können Sie die feste Einspeisevergütung wählen, darüber ist die Direktvermarktung mit Marktprämie Pflicht. Gezahlt wird 20 Jahre lang.

§ 44 EEG: die Grundlage für Gülle-Kleinanlagen

§ 44 EEG regelt den anzulegenden Wert für Strom aus Biogas, das überwiegend aus Gülle stammt. Die Voraussetzungen kurz zusammengefasst: Die Stromerzeugung erfolgt am Standort der Biogaserzeugung, die installierte Leistung am Standort beträgt insgesamt höchstens 150 kW, und im Kalenderjahr werden durchschnittlich mindestens 80 Masseprozent Gülle eingesetzt. Geflügelmist und Geflügeltrockenkot zählen nicht als Gülle, überjähriges Kleegras kann bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden. Was das technisch bedeutet, erklärt der Ratgeber zur Gülle-Kleinanlage.

Gülle-Kleinanlagen erhalten ihren Wert direkt aus dem Gesetz. Eine Teilnahme an den Biomasse-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich. Das macht die Erlösseite für kleine Hofanlagen gut planbar.

Bemessungsleistung und anteilige Berechnung

Für die Vergütungsstufe zählt nicht die installierte Leistung, sondern die Bemessungsleistung. Sie ergibt sich aus der im Kalenderjahr erzeugten Strommenge geteilt durch die Stunden des Jahres. Eine Anlage, die 657.000 kWh erzeugt, hat damit eine Bemessungsleistung von 75 kW.

Liegt die Bemessungsleistung über 75 kW, wird nach § 23c EEG anteilig gerechnet. Der Anteil bis 75 kW erhält den höheren Wert, der Anteil zwischen 75 und 150 kW den niedrigeren. Es entsteht also ein Mischwert, der mit steigender Bemessungsleistung sinkt.

Degression nach § 44a EEG

Nach § 44a EEG verringern sich die anzulegenden Werte für neue Anlagen jährlich um 0,5 Prozent, erstmals zum 1. Juli 2024. Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme. Der Wert, der dann gilt, bleibt für die gesamte Förderdauer fest. Rechnerisch ergeben sich folgende Werte:

Inbetriebnahme bis 75 kW Bemessungsleistung bis 150 kW Bemessungsleistung
bis 30. Juni 2024 22,00 ct/kWh 19,00 ct/kWh
ab 1. Juli 2024 rund 21,89 ct/kWh rund 18,91 ct/kWh
ab 1. Juli 2025 rund 21,78 ct/kWh rund 18,81 ct/kWh
ab 1. Juli 2026 rund 21,67 ct/kWh rund 18,72 ct/kWh

Die Tabelle ist rechnerisch aus dem Gesetzestext abgeleitet (Stand Oktober 2026). Verbindlich sind die Werte, die die Bundesnetzagentur veröffentlicht. Prüfen Sie diese vor der Investitionsentscheidung.

Einspeisevergütung oder Direktvermarktung

Das EEG kennt zwei Wege, wie der Strom bezahlt wird:

  • Einspeisevergütung: Der Netzbetreiber nimmt den Strom ab und zahlt einen festen Betrag je kWh. Diesen Weg gibt es nur für Anlagen bis 100 kW installierter Leistung. Nach § 53 EEG verringert sich der anzulegende Wert bei Biomasse in diesem Fall um 0,2 ct/kWh.
  • Direktvermarktung mit Marktprämie: Ein Direktvermarkter verkauft den Strom an der Börse. Sie erhalten den Markterlös und zusätzlich vom Netzbetreiber eine Marktprämie, die den Abstand zwischen dem monatlichen Marktwert und dem anzulegenden Wert ausgleicht. Der Direktvermarkter berechnet dafür ein Entgelt, und die Anlage muss technische Anforderungen wie die Fernsteuerbarkeit erfüllen.

Für viele Gülle-Kleinanlagen stellt sich die Frage konkret: Mit höchstens 100 kW installierter Leistung bleibt die einfache Einspeisevergütung möglich. Wer mehr Leistung installiert, um flexibler zu fahren oder Reserven zu haben, landet in der Direktvermarktung. Beachten Sie außerdem, dass für neue Anlagen bei negativen Strompreisen nach § 51 EEG Einschränkungen beim Zahlungsanspruch gelten können. Die Details hängen vom Inbetriebnahmedatum ab.

Ein Wechsel zwischen Einspeisevergütung und Direktvermarktung ist grundsätzlich möglich, allerdings nur zum Monatsersten und mit vorheriger Mitteilung an den Netzbetreiber. Vergütet wird in beiden Fällen nur der Strom, der tatsächlich ins Netz eingespeist wird. Strom, den die Anlage selbst oder der Hof verbraucht, erhält keine EEG-Zahlung, spart aber Strombezugskosten. Für die Bemessungsleistung zählt dagegen die gesamte erzeugte Strommenge.

Negative Strompreise: § 51 EEG

Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert nach § 51 EEG auf null. Ausgenommen sind Anlagen mit weniger als 100 kW installierter Leistung, und zwar bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ein intelligentes Messsystem erhalten. Für die Wirtschaftlichkeit heißt das: Mit Smart Meter fallen Stunden mit negativen Preisen aus der Vergütung, ein Gasspeicher und ein flexibel gefahrenes BHKW werden wichtiger. Der Rechner auf dieser Seite zieht diese Stunden nicht ab.

Vergütungsdauer: 20 Jahre

Nach § 25 EEG werden Marktprämie und Einspeisevergütung 20 Jahre lang gezahlt. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme. Bei Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert, wie den Gülle-Kleinanlagen, verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Was danach möglich ist, beschreibt der Ratgeber Biogas nach dem EEG.

Beispielrechnung für zwei Hofanlagen

Die folgende Rechnung zeigt die Größenordnung der jährlichen Stromerlöse. Sie unterstellt eine Inbetriebnahme ab 1. Juli 2026 und die rechnerischen Werte aus der Tabelle.

Variante A: Einspeisevergütung

  1. Installierte Leistung 100 kW, erzeugte Strommenge 657.000 kWh, Bemessungsleistung 75 kW.
  2. Anzulegender Wert rund 21,67 ct/kWh, abzüglich 0,2 ct/kWh nach § 53 EEG: rund 21,47 ct/kWh.
  3. Jahreserlös: 657.000 kWh mal 21,47 ct/kWh ergibt rund 141.000 Euro.

Variante B: Direktvermarktung

  1. Installierte Leistung 150 kW, erzeugte Strommenge 963.600 kWh, Bemessungsleistung 110 kW.
  2. Mischwert nach § 23c EEG: 75 von 110 kW zu rund 21,67 ct/kWh und 35 von 110 kW zu rund 18,72 ct/kWh, zusammen rund 20,73 ct/kWh.
  3. Jahreserlös aus Markterlös und Marktprämie: rund 200.000 Euro, abzüglich des Entgelts für den Direktvermarkter.

Die Variante B bringt mehr Erlös, braucht aber deutlich mehr Gülle oder Kofermente und eine größere Anlage. Ob sich das rechnet, hängt von Investition, Betriebskosten und Wärmenutzung ab. Eine erste Abschätzung mit Ihren eigenen Werten liefert der Biogas-Rechner, ausführlicher wird es im Ratgeber zur Wirtschaftlichkeit von Biogas.

Worauf Sie bei der Vergütung achten sollten

Die EEG-Vergütung hängt an Pflichten, die Sie über die gesamte Laufzeit erfüllen müssen. Dazu gehören die Registrierung im Marktstammdatenregister, das Einsatzstofftagebuch für die Gülleregel und die Meldungen an den Netzbetreiber. Fehler können den Anspruch kürzen oder für ein Jahr entfallen lassen. Lassen Sie die Vergütungsfragen deshalb vor der Bestellung von einem erfahrenen Planungsbüro prüfen. Passende Büros finden Sie unter Planung und Ingenieurbüros.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen anzulegendem Wert und Vergütung?

Der anzulegende Wert ist die Rechengröße im EEG. In der Einspeisevergütung erhalten Sie diesen Wert abzüglich 0,2 ct/kWh. In der Direktvermarktung bekommen Sie den Markterlös plus eine Marktprämie, die den Abstand zwischen Marktwert und anzulegendem Wert ausgleicht.

Ab wann muss eine Biogasanlage den Strom direkt vermarkten?

Die feste Einspeisevergütung steht nur Anlagen mit höchstens 100 kW installierter Leistung offen. Größere Anlagen müssen den Strom direkt vermarkten, in der Regel über einen Direktvermarkter.

Welcher anzulegende Wert gilt für meine Anlage?

Maßgeblich ist der Wert, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt. Er bleibt dann für die gesamte Förderdauer gleich. Die aktuellen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

Wird die Wärme aus dem BHKW über das EEG vergütet?

Nein. Das EEG vergütet nur den eingespeisten Strom. Wärmeerlöse oder eingesparte Heizkosten kommen zusätzlich hinzu und sind in der Wirtschaftlichkeitsrechnung getrennt anzusetzen.

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